Eine Produktwerbung ist unzulässig, wenn der Warenvorrat des Unternehmers so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ erfolgt.
Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und ein Unternehmen verurteilt, künftig Werbemaßnahmen mit einer unzureichenden Aufklärung über die Verfügbarkeit des Produkts zu unterlassen (Urteil vom 2. Dezember 2015, Az. 9 U 296/15).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte das Unternehmen durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits vier Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.
Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassung dieser Werbemaßnahmen in vollem Umfang abgewiesen, weil es keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen hatte.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat diese Entscheidung auf die Berufung der Klägerin nunmehr teilweise abgeändert und das Unternehmen in Bezug auf die Werbung für den Erwerb des Produkts im Online-Handel verurteilt, es zu unterlassen, für Elektrohaushaltsgeräte zu werben, wenn diese Geräte am Geltungstag der Werbung voraussichtlich nicht für eine angemessene Zeit im Online-Shop erhältlich sind und die Werbemaßnahme hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich den Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ enthält. Nach Auffassung des Gerichts stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn der Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ beseitigt nicht die Irreführung, dass er auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach üblicher Kenntnisnahme von der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.
Im Streitfall konnte der Unternehmer für die Nachfrage im Online-Shop nicht darlegen, dass er aufgrund ähnlicher Aktionen in der Vergangenheit keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass die Ware wegen einer unerwartet hohen Nachfrage nicht ausreichen werde, obwohl sie ausreichend disponiert gewesen ist. Dies stellte sich für die Filialen anders dar. Der Unternehmer konnte insoweit nachweisen, dass bei vorangegangenen gleichgelagerten Verkaufsaktionen das beworbene Haushaltsgerät lediglich in mäßigem bis geringem Umfang nachgefragt worden war. Daher hat das Oberlandesgericht die Werbemaßnahmen für zulässig erachtet, soweit sie sich auf den Warenverkauf in den Filialen bezogen.
OLG Koblenz, 9 U 296/15, 07.01.2016, Kanzlei Dr. Engesser