BSG: Beitragsnachforderung bei Zeitarbeitsunternehmen wegen Tarifunfähigkeit der Gewerkschafts-Spitzenorganisation „CGZP“ zulässig

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat heute auf die Revision einer erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibenden GmbH entschieden, dass über deren Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 75 000 Euro in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt werden muss. Die Nachforderung von Beiträgen auch für Zeiten vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über die Tarifunfähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen“ (CGZP) ist zwar bundesrechtlich grundsätzlich zulässig, jedenfalls die genaue Höhe der Forderung muss jedoch weiter geprüft werden. Weiterlesen

Vorsätzliche Umgehung des Lohngesetzes – CGZP

Absprachen mit der Politik begründen keinen Vertrauensschutz – Zeitarbeitsfirma muss Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Eine Zeitarbeitsfirma muss 25.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, weil sie ihre Mitarbeiter mehrere Jahre lang vorsätzlich nach einem unwirksamen Tarifvertrag bezahlt hat, statt den höheren gesetzlichen Mindestlohn zu gewähren. Auf Zusagen aus der Politik, eine Beitragsnachforderung zu verhindern, durfte die Firma nicht vertrauen. Mit dieser Begründung wies das Sozialgericht Berlin nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage einer Zeitarbeitsfirma gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund ab. Das Urteil ist in diesen Tagen rechtskräftig geworden. Das Bundessozialgericht entscheidet am 16. Dezember 2015 einen Fall zur gleichen Problematik (www.bundessozialgericht.de – Termintipp Nr. 19/15). Weiterlesen