Die Klägerin war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten, einem Gastronomie- und Cateringunternehmen als Sachbearbeiterin Administration beschäftigt und zwar in der Gastronomie eines Konzerthauses. Mit Schreiben 12.09.2014 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 01.09.2014 auf einen neuen Betreiber übergegangen sei und wies darin auf das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang binnen einen Monats hin. Die Klägerin widersprach zunächst nicht und setzte ihre Tätigkeit bei dem neuen Betreiber fort. Dieser schloss die Gastronomie im Konzerthaus am 31.03.2015 und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 06.03.2015 zum 31.05.2015. Mit Schreiben vom 24.04.2015 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Betriebsübergang auf den neuen Betreiber. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2015 zum nächstzulässigen Termin. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 01.09.2014 fortbestand und erst zum 31.08.2015 beendet worden ist. Weiterlesen