Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat heute auf die Revision einer erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibenden GmbH entschieden, dass über deren Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 75 000 Euro in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt werden muss. Die Nachforderung von Beiträgen auch für Zeiten vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über die Tarifunfähigkeit der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen“ (CGZP) ist zwar bundesrechtlich grundsätzlich zulässig, jedenfalls die genaue Höhe der Forderung muss jedoch weiter geprüft werden. Weiterlesen