Expertise durch Erfahrung – Ihr Rechtsanwalt

Mein Weg zum Rechtsanwalt war stets von einem Ziel geprägt: Recht nicht nur theoretisch zu durchdringen, sondern es als Gestaltungsmittel für die Praxis nutzbar zu machen.

Vor der Gründung meiner eigenen Kanzlei bin ich viele Jahre als Syndikusrechtsanwalt tätig. Diese Zeit hat meine Arbeitsweise grundlegend geformt. Ich habe gelernt, rechtliche Risiken nicht nur zu benennen, sondern sie im Sinne des wirtschaftlichen Erfolgs abzuwägen und proaktiv zu steuern.

Im Arbeitsrecht kenne ich die Herausforderungen komplexer Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften aus eigener Erfahrung. Im Sportrecht verstehe ich die besonderen Dynamiken zwischen Athleten, Vereinen und Verbänden, die weit über das Standard-Zivilrecht hinausgehen.

Diese ‚Innenansicht‘ aus der Wirtschaft und dem Verbandswesen ist heute der größte Vorteil für meine Mandanten: Ich spreche Ihre Sprache und weiß, worauf es in der Praxis ankommt.

Neben meiner praktischen Tätigkeit habe ich mich im Rahmen meiner Dissertation intensiv mit Rechtsvisualisierung mittels UML am Beispiel des Verwaltungsrechts auseinandergesetzt und wurde an der Universität Innsbruck promoviert.

  • Zulassung zur Rechtsanwaltschaft seit 2008

  • Langjährige Erfahrung als Syndikusrechtsanwalt, Personalleiter und Prokurist

  • Fokus: Arbeitsrecht & Sportverbandsrecht

  • Gekaperter PC begründet keine Wiedereinsetzung, Anmerkung zu LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023, 5 Sa 143/23, jurisPR-ArbR 38/2023 Anm. 7
  • Flüchtlinge und die Arbeitswelt, AuR 2015, 383
  • Das MiLoG und die notwendige Dokumentation für Minijobs, AuR 2015, 39
  • Abmahnungserfordernis bei außerordentlicher und ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung, Anmerkung zu ArbG Magdeburg, Urteil vom 15.07.2013, 3 Ca 713/13 HBS, jurisPR-ArbR 40/2013 Anm. 5
  • Anwendung des § 167 ZPO auf vertragliche Ausschlussfristen?, Anmerkung zu LArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2014, 10 Sa 1329/13, jurisPR-ArbR 50/2014 Anm.
  • Nicht vorübergehende Leiharbeit sanktionslos?, AuR 2014, 1
  • Prozesskostenhilfe und Gewerkschaftsmitgliedschaft, LArbG Hamm, Beschluss vom 23.04.2013, 5 Ta 525/12, jurisPR-ArbR 32/2013 Anm. 6
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, BAG, Beschluss vom 20.08.2013, 3 AZR 302/13, jurisPR-ArbR 48/2013 Anm. 4
  • Erstmalige Forderung auf Abänderung eines Zeugnisses zwei Jahre und acht Monate nach dessen Erteilung, LArbG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2013, 18 Sa 602/12, jurisPR-ArbR 26/2013 Anm. 2
  • Annahme eines gerichtlichen Vergleichs, LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2013, 6 Sa 19/13, jurisPR-ArbR 33/2013 Anm. 5
  • Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat, LArbG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013, 12 TaBV 93/12, jurisPR-ArbR 24/2013 Anm. 5
  • Keine Unterschrift unter Klageschrift mittels Paraphe, LArbG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2013, 4 Sa 93/12, jurisPR-ArbR 27/2013 Anm. 5

 

  • UML und Sprache – Wirklichkeit und Technik in: Schweighofer et al. (Hrsg.), Zeichen und Zauber des Rechts – Festschrift für Friedrich Lachmayer, S. 977.
  • Burnout in: Buschmann / Fraunhoffer / Schierle / Vorbau (Hrsg.), Unsichere Arbeits- und Lebensbedingungen in Deutschland und Europa, S. 207.
  • Der Plan, der oft nicht hilft, ZEIT Online, 21.07.2009.
  • Freie Wahl des Rechtsbeistandes trotz Versicherung, Anmerkung zu EuGH, 07.11.2013, C-442/12, AuR 2014, 114.
  • AuR und AiB beide unentbehrlich für den Betriebsrat, AuR 2014, 169.
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